Norm
StGB §156 Abs2Rechtssatz
Die Deliktsqualifikation nach § 156 Abs 2 StGB kommt zur Anwendung, wenn der durch die Höhe der Vermögensverringerung limitierte Gläubigerausfall, das heißt die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind, 50.000 Euro übersteigt (WK-StGB - 2 § 156 Rz 31).Die Deliktsqualifikation nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB kommt zur Anwendung, wenn der durch die Höhe der Vermögensverringerung limitierte Gläubigerausfall, das heißt die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind, 50.000 Euro übersteigt (WK-StGB - 2 Paragraph 156, Rz 31).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120531Im RIS seit
18.02.2006Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025