RS OGH 2006/1/26 6Ob311/05m

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Norm

EheG §66
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht.Eigeneinkommen des nach Paragraph 66, EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120509

Dokumentnummer

JJR_20060126_OGH0002_0060OB00311_05M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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