TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2001/12/0051

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/142;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Mag. G in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 19. Jänner 2001, Zl. 4886.281048/15-III/D/16a/2000, betreffend Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1948 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuvor war er als Lehrer der Verwendungsgruppe L1 an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in D tätig, wo er Geschichte und Geographie unterrichtete.

Mit Bescheid vom 30. Juli 1998 versetzte die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 1998 in den Ruhestand. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, laut amtsärztlichem Gutachten vom 13. Oktober 1997 sei aufgrund eines kompletten Stimmbandverschlusses die Gestaltung des Unterrichtes durch den Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet; wohl aber sei eine Tätigkeit im Verwaltungsdienst möglich. Im Hinblick auf die im Bereich der Landesschulräte für Steiermark, für Kärnten, für Salzburg, für Vorarlberg sowie im Bereich des Stadtschulrates für Wien durchgeführten Ermittlungen müsse aber festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Dies insbesondere deshalb, weil keine freie Planstelle vorhanden sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 98/12/0397, als unbegründet abgewiesen. In diesem Verfahren war unstrittig, dass der Leidenszustand des Beschwerdeführers die Ausübung des Lehrberufes nicht mehr zulasse. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass seine Verwendbarkeit im Verwaltungsdienst gegeben sei; im Hinblick auf sein Alter wolle er den Aktivdienst unbedingt fortsetzen. Es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob ihm nicht in einer anderen Verwendung als jener eines Lehrers ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zugewiesen werden könne, was seine Ruhestandsversetzung (trotz Nichterfüllbarkeit der lehramtlichen Aufgaben) mangels Dienstunfähigkeit im Sinne der genannten Norm ausgeschlossen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch die Ernennung des Beschwerdeführers zum Lehrer der Verwendungsgruppe L1 festgelegt seien. Die Verwendung eines Lehrers bei einer Dienststelle der Verwaltung, die nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehe und die in dem vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides stattgefundenen Verwaltungsgeschehen im Mittelpunkt der Bemühungen des Beschwerdeführers gestanden sei, scheide daher als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 von vornherein aus.

Im Rahmen des Zurechnungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) holte der Landesschulrat für Steiermark beim Bundespensionsamt ein berufskundliches Gutachten ein. Der Sachverständige für Berufskunde M. führte in seinem Gutachten vom 24. August 1999 - unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens Dris. R vom 13. Oktober 1997 - aus, zur Prüfung einer zumutbaren Verweistätigkeit werde der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte herangezogen. Hier würde die Tätigkeit des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe V fallen; als Verweistätigkeiten, die der bisherigen Tätigkeit annähernd gleich kämen, könnten jedoch auch jene der nächst niedrigeren Verwendungsgruppe - in diesem Fall die Gruppe IV - herangezogen werden (die Tätigkeiten dieser beiden Verwendungsgruppen werden im Gutachten aufgezählt). In beiden Verwendungsgruppen fänden sich Berufsmöglichkeiten, die der Beschwerdeführer mit seinem Bildungsstand und seinem Gesundheitszustand ausführen könne. Aufgrund der Recurrensparese mit dem Stimmbandverschluss seien lediglich Tätigkeiten mit regelmäßigem Kundenverkehr zu vermeiden. Zumutbar seien auf jeden Fall Sachbearbeiter-, Büro- und Verwaltungstätigkeiten im mittleren bis gehobenen Bereich. Die Bildungsfähigkeit und - willigkeit des Beschwerdeführers schienen aufgrund seiner inner- und außerschulischen Aktivitäten erwiesen. Es werde noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer laut ärztlichem Sachverständigenbeweis auch für Tätigkeiten im Verwaltungsdienst im Bereich des Landesschulrates geeignet sei, jedoch eine geeignete Planstelle nicht vorhanden sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. November 1999 vor, das Gutachten des Sachverständigen M. sei nur hinsichtlich der Tatsache richtig, dass er wegen eines Stimmbandverschlusses nicht länger sprechen bzw. unterrichten könne. Er verwehre sich aber gegen die weiteren Folgen dieses Gutachtens, da er ja nur aufgrund des momentanen Fehlens eines geeigneten Dienstpostens in der Verwaltung gegen seinen ausdrücklichen und wiederholt geäußerten Willen "zwangsfrühpensioniert" worden sei. Dadurch habe er größte finanzielle und wirtschaftliche Nachteile zu ertragen. Er verlange zumindest die Zurechnung von 10 Dienstjahren zur Gesamtdienstzeit und die Berechnung der Pension ohne Abschläge.

Mit Bescheid vom 19. Jänner 2001 lehnte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur das Ansuchen des Beschwerdeführers um Zurechnung von Zeiträumen gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 9 Abs. 1 PG 1965 ausgeführt, Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb liege dann vor, wenn die dem Beamten verbliebene Arbeitskraft nicht mehr ausreiche, eine Beschäftigung auszuüben, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werde und dem Beamten zugemutet werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PG 1965 die Auffassung, dass die Behörde die in einem Verfahren nach der genannten Gesetzesstelle entscheidende Rechtsfrage, ob der Beamte noch zu einem zumutbaren Erwerb fähig sei, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu lösen habe. Hierbei habe sie zunächst auf der Grundlage eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens die Frage zu beantworten, ob der Beamte überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt sei; bejahendenfalls habe sie sodann auf der Grundlage dieses sowie eines mängelfreien und schlüssigen berufskundlichen Gutachtens die Frage zu klären, ob dem Beamten jene Erwerbstätigkeiten, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermöge, zugemutet werden könnten. Letzteres sei dann der Fall, wenn diese Tätigkeiten ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleich kämen und wenn die Aufnahme solcher Tätigkeiten vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden könne. Ob dem Beamten eine solche Beschäftigung, die an sich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes sei, tatsächlich vermittelt werden könne, sei für die abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ohne Bedeutung. Nach Wiedergabe des berufskundlichen Gutachtens vom 24. August 1999 wurde schließlich ausgeführt, dass sich sowohl aus diesem schlüssigen Gutachten als auch aus dem im Ruhestandsversetzungsverfahren maßgeblichen amtsärztlichen Gutachten vom 13. Oktober 1997 ergebe, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage sei, einen zumutbaren Erwerb auszuüben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (6. Februar 2001) lautete § 62j Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (auszugsweise; die wiedergegebenen Passagen bereits in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95):

"§ 62j. ...

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z. 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ..."

1.2. Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. August 1998 in den Ruhestand versetzt worden war, hatte er mit 1. September 1998 - somit vor dem 1. Oktober 2000 - einen Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 erworben. Die am 30. September 2000 geltende Fassung des § 9 Abs. 1 PG 1965 war die durch die 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, bewirkte; sie lautete (auszugsweise):

"§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhgenusses im Ausmaß der Ruhgenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen."

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zurechnung von Jahren zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 9 Abs. 1 PG 1965 verletzt.

Die Beschwerde ist schon aus folgendem Grund unbegründet:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde die in einem Verfahren nach § 9 Abs. 1 PG 1965 entscheidende Rechtsfrage, ob der Beamte noch zu einem zumutbaren Erwerb fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu lösen; hiebei hat sie zunächst auf der Grundlage eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens die Frage zu beantworten, ob der Beamte überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist; bejahendenfalls hat sie sodann auf der Grundlage dieses sowie eines mängelfreien und schlüssigen berufskundlichen Gutachtens die Frage zu klären, ob dem Beamten jene Erwerbstätigkeiten, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermag, zugemutet werden können; letzteres ist dann der Fall, wenn diese Tätigkeiten ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme solcher Tätigkeiten vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann. Ob dem Beamten eine solche Beschäftigung, die an sich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist, tatsächlich vermittelt werden kann, ist für die abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0118, mwN).

Im Beschwerdefall ist zunächst unstrittig, dass beim Beschwerdeführer, der laut amtsärztlichem Gutachten vom 13. Oktober 1997 an einem kompletten Stimmbandverschluss leidet, eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden ist.

Im von der belangten Behörde verwerteten berufskundlichen Gutachten vom 24. August 1999 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer auch für Tätigkeiten im Verwaltungsdienst im Bereich des Landesschulrates geeignet sei.

Eine solche Verweisung begegnet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keinen Bedenken, auch wenn die Ausübung des Verweisungsberufes die Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft erforderlich macht. Da es auf eine abstrakte Betrachtung ankommt, spielt der Umstand, dass niemand einen Rechtsanspruch auf die Begründung eines solchen Dienstverhältnisses hat, in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dass der genannte Verweisungsberuf im Beschwerdefall - wie sich aus dem die amtswegige Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand betreffenden hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 98/12/0397, ergibt - für einen tauglichen Ersatzarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht in Betracht kommt, ist für die Frage des zumutbaren Erwerbs im Sinne des § 9 Abs. 1 PG 1965 ebenfalls ohne Bedeutung (vgl. das einen Landeslehrer betreffende hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0211).

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass er eine Tätigkeit im Verwaltungsdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben könne (dafür finden sich vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer nicht bekämpften amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom 13. Oktober 1997 auch keine Anzeichen), er hat vielmehr, zuletzt in seiner erwähnten Stellungnahme vom 16. November 1999, stets sein Bestreben zum Ausdruck gebracht, eine Tätigkeit im Verwaltungsdienst auszuüben. Dass es sein Ziel gewesen sei, an Stelle des Lehrberufes "im Verwaltungsdienst zu arbeiten", wird auch in der Beschwerde eingeräumt. Da eine solche Tätigkeit aber, bezogen auf die frühere Beschäftigung des akademisch gebildeten Beschwerdeführers, seine dienstliche Stellung und Fortbildung, nicht von vornherein als sozial unangemessen bezeichnet werden kann - Umstände, aus denen sich allenfalls ergeben hätte, dass ihm die Aufnahme der genannten Tätigkeit auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen nicht zumutbar wäre, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (und auch in der Beschwerde) ebenfalls nicht vorgebracht - , ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen dem Beschwerdeführer zumutbarer Erwerbstätigkeiten bejaht und demnach die Auffassung vertreten hat, dass der Beschwerdeführer zu einem zumutbaren Erwerb im Sinne des § 9 Abs. 1 PG 1965 fähig sei, weshalb eine Zurechnung von Jahren nach dieser Bestimmung ausgeschlossen sei.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist im zu erwidern, dass er im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zum berufskundlichen Gutachten vom 24. August 1999 abgegeben hat, von einer Verletzung des Parteiengehörs somit keine Rede sein kann.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120051.X00

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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