RS OGH 2006/2/15 7Ob239/05f, 6Ob143/07h, 2Ob95/06v, 10Ob108/07s, 6Ob26/11h, 9Ob46/14a, 8Ob92/15k, 8O

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Norm

ABGB §932 Abs4

Rechtssatz

Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 239/05f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 239/05f
    Beisatz: Hier: Vereinbarung „Ölverlust reparieren". (T1)
    Veröff: SZ 2006/17
  • 6 Ob 143/07h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 143/07h
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass die mangelhafte Ausführung des Ofens zu einer bescheidmäßigen Untersagung seines Betriebs führte, steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen. (T2)
  • 2 Ob 95/06v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
    Auch; Beisatz: Hat ein Käufer ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges deutlich gemacht, so stellt das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel im Sinn des § 932 ABGB dar (hier: Funktionieren des im Neuwagen des Klägers eingebauten Navigationssystems). (T3)
    Veröff: SZ 2007/109
  • 10 Ob 108/07s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 Ob 108/07s
    Beisatz: Hier: Zusage der „Regendichtheit" eines Oldtimer-Cabrios. (T4)
  • 6 Ob 26/11h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 26/11h
  • 9 Ob 46/14a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 Ob 46/14a
    Beisatz: Der Käufer muss ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstands deutlich gemacht haben. (T5)
  • 8 Ob 92/15k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 92/15k
    Beis wie T5; Beisatz: Eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft liegt dann vor, wenn der Käufer ausdrücklich oder zumindest schlüssig ein besonderes Interesse an gerade dieser Eigenschaft deutlich gemacht hat. Diese Beurteilung ist einzelfallabhängig. (T6)
  • 8 Ob 13/21a
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 13/21a
    Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120610

Im RIS seit

17.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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