Norm
WTBO §33 Abs2 litcRechtssatz
§ 3 Abs 2 Z 5 WTBG (vormals § 33 Abs 2 lit c WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB. Sie dient auch dem Schutz der Parteien davor, dass sie nicht von Personen beraten werden, die im Hinblick auf ihre Ausbildung nicht dazu berufen sind.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG (vormals Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des Paragraph 1311, ABGB. Sie dient auch dem Schutz der Parteien davor, dass sie nicht von Personen beraten werden, die im Hinblick auf ihre Ausbildung nicht dazu berufen sind.
Die Verfassung eines gesamten Vertragswerkes (hier: Gesellschaftsvertrag betreffend eine OEG), das auch allgemeine rechtliche Regelungen enthält, gehört nicht zur Beratung im Sinn des § 3 Abs 2 Z 5 WTBG.Die Verfassung eines gesamten Vertragswerkes (hier: Gesellschaftsvertrag betreffend eine OEG), das auch allgemeine rechtliche Regelungen enthält, gehört nicht zur Beratung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120611Im RIS seit
07.04.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2012