RS OGH 2017/12/12 12Os14/06k, 12Os106/12y, 17Os20/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Norm

StGB §147 Abs1 Z1
StGB §223 Abs1
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Unterfertigte der Angeklagte einen Kreditkartenbeleg - wenngleich mit eigener Unterschrift - mit der Intention, seinem Geschäftspartner vorzutäuschen, er sei der legitimierte Karteninhaber, und verstärkte er somit den falschen Eindruck, wahrer und berechtigter Kreditkarteninhaber zu sein, dann wurde durch ein derartiges Verhalten angesichts der Nichtvorlage der (in der Regel vom Berechtigten unterfertigten) Kreditkarte und im Hinblick auf die nach dem objektiven Anschein mit der (wie allgemein bekannt ist) auf dem Beleg aufscheinenden Kreditkartennummer korrespondierende Unterschrift eine andere (vom Angeklagten verschiedene) bestimmte Person als Aussteller vorgetäuscht und solcherart durch Benutzung einer falschen Urkunde der erste Deliktsfall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB begründet (vgl WK-StGB - 2 § 223 Rz 71, WK-StGB - 2 § 223 Rz 176)Unterfertigte der Angeklagte einen Kreditkartenbeleg - wenngleich mit eigener Unterschrift - mit der Intention, seinem Geschäftspartner vorzutäuschen, er sei der legitimierte Karteninhaber, und verstärkte er somit den falschen Eindruck, wahrer und berechtigter Kreditkarteninhaber zu sein, dann wurde durch ein derartiges Verhalten angesichts der Nichtvorlage der (in der Regel vom Berechtigten unterfertigten) Kreditkarte und im Hinblick auf die nach dem objektiven Anschein mit der (wie allgemein bekannt ist) auf dem Beleg aufscheinenden Kreditkartennummer korrespondierende Unterschrift eine andere (vom Angeklagten verschiedene) bestimmte Person als Aussteller vorgetäuscht und solcherart durch Benutzung einer falschen Urkunde der erste Deliktsfall des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begründet vergleiche WK-StGB - 2 Paragraph 223, Rz 71, WK-StGB - 2 Paragraph 223, Rz 176)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120654

Im RIS seit

22.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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