RS OGH 2006/3/23 12Os14/06k, 12Os106/12y, 17Os20/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Norm

StGB §147 Abs1 Z1
StGB §223 Abs1

Rechtssatz

Unterfertigte der Angeklagte einen Kreditkartenbeleg - wenngleich mit eigener Unterschrift - mit der Intention, seinem Geschäftspartner vorzutäuschen, er sei der legitimierte Karteninhaber, und verstärkte er somit den falschen Eindruck, wahrer und berechtigter Kreditkarteninhaber zu sein, dann wurde durch ein derartiges Verhalten angesichts der Nichtvorlage der (in der Regel vom Berechtigten unterfertigten) Kreditkarte und im Hinblick auf die nach dem objektiven Anschein mit der (wie allgemein bekannt ist) auf dem Beleg aufscheinenden Kreditkartennummer korrespondierende Unterschrift eine andere (vom Angeklagten verschiedene) bestimmte Person als Aussteller vorgetäuscht und solcherart durch Benutzung einer falschen Urkunde der erste Deliktsfall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB begründet (vgl WK-StGB - 2 § 223 Rz 71, WK-StGB - 2 § 223 Rz 176)

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/06k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2006 12 Os 14/06k
  • 12 Os 106/12y
    Entscheidungstext OGH 10.10.2012 12 Os 106/12y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Da der Angeklagte die fremde Kreditkarte in physischer Form gar nicht einsetzte und auch eine zum Zweck der Täuschung erfolgte Unterfertigung von Kreditkartenbelegen nicht vorlag, schied insofern auch die Anwendung des ersten und zweiten Falls des § 147 Abs 1 Z 1 StGB aus. (T1)
  • 17 Os 20/17w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 17 Os 20/17w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120654

Im RIS seit

22.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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