Norm
EO §35 AeRechtssatz
Der Versicherungsträger kann gegen einen Ausgleichszulagenbezieher, der aufgrund eines rechtskräftigen Bescheids des Versicherungsträgers Exekution führt, im Oppositionsprozess (§ 35 EO) nur dann die Aufrechnung mit einer Forderung nach § 324 ASVG geltend machen, wenn auch über die Aufrechnung ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.Der Versicherungsträger kann gegen einen Ausgleichszulagenbezieher, der aufgrund eines rechtskräftigen Bescheids des Versicherungsträgers Exekution führt, im Oppositionsprozess (Paragraph 35, EO) nur dann die Aufrechnung mit einer Forderung nach Paragraph 324, ASVG geltend machen, wenn auch über die Aufrechnung ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120706Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008