Norm
ABGB §187Rechtssatz
Da die Verfahrensbeteiligung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 38 JGG ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche ist, sind seitens des Strafgerichtes (§ 3 StPO) Erhebungen über die gesetzliche Vertretung anzustellen, die sich bei einem ausländischen Beschuldigten gemäß § 27 IPRG nach dessen Personalstatut richtet. Gelingt die Ermittlung eines gesetzlichen Vertreters nicht oder nur mit erheblichem zeitlichen Aufwand, so ist bei akuter Gefährdung vom Strafgericht selbst (§ 2 JGG), sonst aber vom (durch das Strafgericht darüber zu verständigenden) Pflegschaftsgericht eine Vorsorge nach § 187 ABGB zu treffen (WK-StGB - 2 § 38 JGG Rz 2 f). Die bloße Bestellung eines Verteidigers „nach § 41 Abs 2 StPO (§ 39 Abs 1 JGG) für das ganze Verfahren" reicht nicht hin, hat § 38 Abs 5 JGG doch ersichtlich subsidiären Charakter (vgl WK-StGB - 2 JGG § 38 Rz 4, 21).Da die Verfahrensbeteiligung des gesetzlichen Vertreters gemäß Paragraph 38, JGG ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche ist, sind seitens des Strafgerichtes (Paragraph 3, StPO) Erhebungen über die gesetzliche Vertretung anzustellen, die sich bei einem ausländischen Beschuldigten gemäß Paragraph 27, IPRG nach dessen Personalstatut richtet. Gelingt die Ermittlung eines gesetzlichen Vertreters nicht oder nur mit erheblichem zeitlichen Aufwand, so ist bei akuter Gefährdung vom Strafgericht selbst (Paragraph 2, JGG), sonst aber vom (durch das Strafgericht darüber zu verständigenden) Pflegschaftsgericht eine Vorsorge nach Paragraph 187, ABGB zu treffen (WK-StGB - 2 Paragraph 38, JGG Rz 2 f). Die bloße Bestellung eines Verteidigers „nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO (Paragraph 39, Absatz eins, JGG) für das ganze Verfahren" reicht nicht hin, hat Paragraph 38, Absatz 5, JGG doch ersichtlich subsidiären Charakter vergleiche WK-StGB - 2 JGG Paragraph 38, Rz 4, 21).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120788Im RIS seit
25.05.2006Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015