RS OGH 2018/5/29 4Ob60/06m, 6Ob17/16t, 10Ob31/16f, 1Ob21/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2006
beobachten
merken

Norm

BWG §33 Abs8
VKrG §16
HIKrG §20
  1. BWG § 33 heute
  2. BWG § 33 gültig ab 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025
  3. BWG § 33 gültig von 21.03.2016 bis 17.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  4. BWG § 33 gültig von 11.06.2010 bis 20.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  5. BWG § 33 gültig von 21.04.2000 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  6. BWG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 20.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  7. BWG § 33 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  8. BWG § 33 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

Rechtssatz

Bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren und bei hypothekarisch gesicherten Krediten können die Parteien zwar ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbaren. Diese Vereinbarung ist aber nur für den Fall zulässig und wirksam, dass der Verbraucher eine nach § 33 Abs 8 Z 1 oder 2 BWG vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält.Bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren und bei hypothekarisch gesicherten Krediten können die Parteien zwar ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbaren. Diese Vereinbarung ist aber nur für den Fall zulässig und wirksam, dass der Verbraucher eine nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer eins, oder 2 BWG vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält.

Entscheidungstexte

  • RS0120824">4 Ob 60/06m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 60/06m
  • RS0120824">6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Vgl; Beisatz: Nach § 16 Abs 4 VKrG kann bei einem hypothekarisch gesicherten Kredit für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Kreditgeber für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine Entschädigung verlangen. (T1)
    Bem.: Vgl nunmehr § 20 HIKrG (T2)
    Beisatz: Auch bei Verzicht des Kreditinstituts auf die Einhaltung der ehemals vereinbarten Kündigungsfrist können zusätzliche Entgelte verrechnet werden. (T3)
    Beis: Daraus folgt, dass § 16 Abs 4 VKrG dem Kreditnehmer im Ergebnis ein Wahlrecht dahin einräumt, ob er sofort tilgen und die Entschädigung in Kauf nehmen oder lieber die Kündigungsfrist einhalten möchte. (T4)
  • RS0120824">10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
  • RS0120824">1 Ob 21/18x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 21/18x
    Auch; Veröff: SZ 2018/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120824

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten