Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Eine Bestimmung wie:
„Die Miet- und Servicevereinbarung beginnt mit Betriebsbereitstellung der Anlage und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde verzichtet für das bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufende Jahr und anschließend 120 Kalendermonate auf Kündigung." In den AGB eines Unternehmers, der Telekommunikationsanlagen u. a. vermietet und wartet, ist unter den in dieser Entscheidung erörterten näheren Voraussetzungen nicht nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG iVm § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121006Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008