RS OGH 2006/5/30 3Ob121/06z, 4Ob91/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1116 D
KSchG §6 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine Bestimmung wie:

„Die Miet- und Servicevereinbarung beginnt mit Betriebsbereitstellung der Anlage und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde verzichtet für das bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufende Jahr und anschließend 120 Kalendermonate auf Kündigung." In den AGB eines Unternehmers, der Telekommunikationsanlagen u. a. vermietet und wartet, ist unter den in dieser Entscheidung erörterten näheren Voraussetzungen nicht nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG iVm § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 121/06z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 121/06z
    Veröff: SZ 2006/82
  • 4 Ob 91/08y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 91/08y
    Vgl; Beisatz: Hier: Mindestvertragsdauer eines Mobiltelefonievertrags von 24 Monaten beim Erwerb eines preisgestützten Endgeräts für zulässig erachtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121006

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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