Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Die Bestimmung des § 15 Abs 1 WAG schafft eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB und HGB aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, welche - außer bei einer Verletzung des § 14 Z 2 und Z 3 WAG - keine Anknüpfung als Schutzgesetz zulässt, aber eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher und auch nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, WAG schafft eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB und HGB aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, welche - außer bei einer Verletzung des Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 3, WAG - keine Anknüpfung als Schutzgesetz zulässt, aber eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher und auch nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120998Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015