Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Die Bestimmung des § 15 Abs 1 WAG schafft eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB und HGB aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, welche - außer bei einer Verletzung des § 14 Z 2 und Z 3 WAG - keine Anknüpfung als Schutzgesetz zulässt, aber eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher und auch nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120998Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015