RS OGH 2013/11/19 3Ob289/05d, 10Ob11/07a, 3Ob241/11d, 10Ob9/12i, 8Ob104/12w, 4Ob186/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 15 Abs 1 WAG schafft eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB und HGB aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, welche - außer bei einer Verletzung des § 14 Z 2 und Z 3 WAG - keine Anknüpfung als Schutzgesetz zulässt, aber eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher und auch nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, WAG schafft eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB und HGB aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, welche - außer bei einer Verletzung des Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 3, WAG - keine Anknüpfung als Schutzgesetz zulässt, aber eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher und auch nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120998

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten