Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI M***** H*****, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 77.502,58 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. August 2013, GZ 3 R 51/113m-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dem vom Kläger gewünschten Ergebnis steht die in der Revision nicht erörterte Rechtsprechung entgegen, wonach § 15 Abs 1 WAG 1996 eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm schuf, die - außer bei einer (hier nicht vorliegenden) Verletzung von § 14 Z 2 und Z 3 WAG 1996 - nicht als Schutzgesetz zu qualifizieren war, sondern vor- und nebenvertragliche Pflichten konkretisierte (3 Ob 289/05d = ÖBA 2006, 925; zur Beweislast für die Kausalität 5 Ob 106/05g = ÖBA 2006, 376). Ein mit 8 Ob 104/12w (= ÖBA 2013, 438) vergleichbarer Fall liegt daher nicht vor.Dem vom Kläger gewünschten Ergebnis steht die in der Revision nicht erörterte Rechtsprechung entgegen, wonach Paragraph 15, Absatz eins, WAG 1996 eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm schuf, die - außer bei einer (hier nicht vorliegenden) Verletzung von Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 3, WAG 1996 - nicht als Schutzgesetz zu qualifizieren war, sondern vor- und nebenvertragliche Pflichten konkretisierte (3 Ob 289/05d = ÖBA 2006, 925; zur Beweislast für die Kausalität 5 Ob 106/05g = ÖBA 2006, 376). Ein mit 8 Ob 104/12w (= ÖBA 2013, 438) vergleichbarer Fall liegt daher nicht vor.
Textnummer
E106106European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00186.13A.1119.000Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014