RS OGH 2009/2/24 9ObA13/06m, 8ObA44/08s, 9ObA174/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2006
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Norm

EFZG §2 Abs5 Satz3
  1. EFZG Art. 1 § 2 heute
  2. EFZG Art. 1 § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. EFZG Art. 1 § 2 gültig von 14.11.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. EFZG Art. 1 § 2 gültig von 01.01.2001 bis 13.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  5. EFZG Art. 1 § 2 gültig von 01.06.1990 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 300/1990

Rechtssatz

Auch bei fortdauernder Arbeitsverhinderung, die auf denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit zurückgeht, entsteht mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.

Entscheidungstexte

  • RS0120848">9 ObA 13/06m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 13/06m
  • RS0120848">8 ObA 44/08s
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 44/08s
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 2 Abs 5 EFZG, der sich auf den Anlassfall bezieht, ist bei durchgehender Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit auch dann mit der sich aus § 2 Abs 5 Satz 1 und 2 EFZG ergebenden Höhe begrenzt, wenn diese in das neue Arbeitsjahr hinreicht. Für die Anwendung des § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG, der einen neuerlichen Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr bei wiederholter Arbeitsverhinderung gewährt, ist vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit zwischenzeitig wieder aufgenommen hat. (T1); Bem: Siehe auch RS0124306. (T2); Veröff: SZ 2008/150
  • RS0120848">9 ObA 174/08s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 174/08s
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120848

Im RIS seit

07.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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