RS OGH 2006/6/20 4Ob89/06a, 17Ob1/08h, 17Ob40/08v, 17Ob17/09p, 4Ob91/12d, 4Ob98/14m, 4Ob261/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
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Norm

MSchG §31 Abs1
MSchG §34 Abs1
UWG §1 D2d
Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art52 Abs1

Rechtssatz

Bösgläubiger Markenrechtserwerb im Sinn des § 34 MSchG setzt die Absicht des Anmelders voraus, mit der Registrierung eines von einem Dritten bereits benutzten Zeichens als Marke eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des Anmelders sein, es genügt, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/06a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 89/06a
  • 17 Ob 1/08h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 1/08h
  • 17 Ob 40/08v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 40/08v
    Vgl; Beisatz: Bösgläubiger Markenrechtserwerb setzt im Regelfall Behinderungsabsicht voraus. (T1)
  • 17 Ob 17/09p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 17/09p
    Vgl; Beisatz: Zur Bösgläubigkeit nach Art 52 Abs 1 lit b GMV. (T2); Beisatz: Bösgläubigkeit kann aber jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn dem Markeninhaber im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war, dass Mitbewerber für ähnliche oder identische Waren Zeichen verwenden, die dem von ihm als Marke angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnlich sind. (T3)
  • 4 Ob 91/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
  • 4 Ob 98/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 98/14m
    Vgl auch; Beisatz: Dieser Löschungsgrund kann auch in Verletzungsverfahren aufgrund eines Einwands des Beklagten wahrgenommen werden. (T4)
    Beisatz: Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH „umfassend“ zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall „erheblichen Faktoren“ zu berücksichtigen sind. (T5)
    Beisatz: Auch die beabsichtigte Nutzung als Herkunftshinweis ist bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit ein maßgebendes Kriterium. (T6)
    Beisatz: Steht von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd § 34 MSchG. (T7)
    Bem.: Siehe auch RS0129667. (T8); Veröff: SZ 2014/80
  • 4 Ob 261/16k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 261/16k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0123318

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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