RS OGH 2023/6/27 4Ob98/14m; 4Ob54/23d

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Norm

MSchG §34
  1. MSchG § 34 gültig von 01.06.1979 bis 30.06.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1995

Rechtssatz

Eine Markenanmeldung ist auch dann bösgläubig, wenn sie ohne eigene Benutzungs- oder Vermarktungsabsicht erfolgt, sondern hauptsächlich dazu dient, dritte Unternehmen, die später gleiche oder ähnliche Zeichen nutzen, auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch zu nehmen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Anmelder ohne konkrete Geschäftsbeziehung mit potentiellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tatsächlich zu einer Registrierung führt und ein realistisches Geschäftsmodell für eine über das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen hinausgehende Nutzung dieser Marken nicht erkennbar ist.

Entscheidungstexte

  • RS0129667">4 Ob 98/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 98/14m
    Beisatz: Ob das zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 2014/80
  • RS0129667">4 Ob 54/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 4 Ob 54/23d
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Wort(bild)marke "Lipizzaner" für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ohne jedwede Verbindung mit dem damit assoziierten Kulturgut und ohne Benutzungsabsicht im Zeitpunkt der Anmeldung (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129667

Im RIS seit

29.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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