RS OGH 2014/9/17 4Ob98/14m

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Norm

MSchG §34

Rechtssatz

Eine Markenanmeldung ist auch dann bösgläubig, wenn sie ohne eigene Benutzungs- oder Vermarktungsabsicht erfolgt, sondern hauptsächlich dazu dient, dritte Unternehmen, die später gleiche oder ähnliche Zeichen nutzen, auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch zu nehmen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Anmelder ohne konkrete Geschäftsbeziehung mit potentiellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tatsächlich zu einer Registrierung führt und ein realistisches Geschäftsmodell für eine über das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen hinausgehende Nutzung dieser Marken nicht erkennbar ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 98/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 98/14m
    Beisatz: Ob das zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 2014/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129667

Im RIS seit

29.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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