RS OGH 2006/6/27 3Ob110/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Norm

EO §142
EO §239 Abs1 Z3
  1. EO § 142 heute
  2. EO § 142 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 142 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 142 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992
  1. EO § 239 heute
  2. EO § 239 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 239 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 239 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die nur nach Durchführung von Erhebungen (Bescheinigungen) zu beantwortende Frage des Eintritts von wertbestimmenden Veränderungen der Beschaffenheit der Liegenschaft seit der Gutachtenserstattung in einem gerichtlichen Vorverfahren, also die Frage nach der weiterhin bestehenden materiellen Richtigkeit des schon vorliegenden Schätzungsgutachtens, unterliegt dem Anfechtungsausschluss nach § 239 Abs 1 Z 3 EO, wenn darüber in einem Beschluss des Exekutionsgerichts gemäß § 142 Abs 1 EO entschieden wurde.Die nur nach Durchführung von Erhebungen (Bescheinigungen) zu beantwortende Frage des Eintritts von wertbestimmenden Veränderungen der Beschaffenheit der Liegenschaft seit der Gutachtenserstattung in einem gerichtlichen Vorverfahren, also die Frage nach der weiterhin bestehenden materiellen Richtigkeit des schon vorliegenden Schätzungsgutachtens, unterliegt dem Anfechtungsausschluss nach Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, EO, wenn darüber in einem Beschluss des Exekutionsgerichts gemäß Paragraph 142, Absatz eins, EO entschieden wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121000

Dokumentnummer

JJR_20060627_OGH0002_0030OB00110_06G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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