RS OGH 2006/7/26 3Ob86/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2006
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Norm

EO §3 II
EO §9 A

Rechtssatz

§ 9 EO regelt nicht, wer Partei des Exekutionsverfahrens ist, sondern, unter welchen Voraussetzungen von und gegen nicht im Exekutionstitel genannten Parteien Exekution geführt werden kann. Vielmehr ist ohne weiteres betreibende Partei, wer Zwangsvollstreckung begehrt, verpflichtete Partei, gegen wen sie begehrt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121590

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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