RS OGH 2006/8/30 7Ob144/06m, 7Ob226/06w, 8Ob121/06m, 7Ob19/07f, 4Ob149/09d, 7Ob36/12p, 7Ob193/13b, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2006
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Norm

HeimAufG §3

Rechtssatz

Der Schutz des HeimAufG entfällt nicht schon deshalb, weil ein Bewohner seine Bewegungsfreiheit auf Grund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes „ohnehin nicht in Anspruch nehmen kann" oder infolge seiner schweren psychischen Beeinträchtigung die Freiheitsbeschränkung „nicht bewusst erlebt". Wenn eine Bewohnerin auf Grund ihrer fortgeschrittenen Altersdemenz und der daraus resultierenden Orientierungslosigkeit zu einer selbständigen Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist, bedarf die Anbringung von Seitengittern am Bett der betroffenen Bewohnerin einer gerichtlichen Kontrolle.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 144/06m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 144/06m
    Veröff: SZ 2006/121
  • 7 Ob 226/06w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 226/06w
    Ähnlich; Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG kann nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) - wenn auch durch Hilfe Dritter - über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen Bewegung (Fortbewegung) (mit Ortsveränderung) verfügt. Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es dagegen nicht an. (T1)
    Beisatz: Hier: Versperrter Haupteingang und Warnung, das Heim über eine (unversperrte) Balkontür zu verlassen. (T2)
  • 8 Ob 121/06m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 121/06m
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Psychisch kranke Bewohnerin ohne Urteils- und Einsichtsfähigkeit bezüglich freiheitsbeschränkender Maßnahmen. (T3)
    Veröff: SZ 2006/186
  • 7 Ob 19/07f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 19/07f
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Da die Seitenteile des Pflegebettes nicht nur die unwillkürlichen Bewegungen im Schlaf, sondern auch die willkürlichen Bewegungen einschränken, wozu die Bewohnerin nach den Feststellungen in der Lage ist, sind sie als freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG zu qualifizieren. (T4)
  • 4 Ob 149/09d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 149/09d
    Vgl; Beis wie T1
  • 7 Ob 36/12p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 36/12p
    Auch; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2012/48
  • 7 Ob 193/13b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 193/13b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 7 Ob 33/14z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 33/14z
    Auch; Beisatz: Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend kann eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Heimaufenthaltsgesetzes nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen (Fort?)Bewegung (mit Ortsveränderung) verfügt. Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es hingegen nicht an. Außerdem kann die Bewegungsfreiheit nicht selbstständig, sondern auch mit fremder Hilfe (zB durch Schieben eines Rollstuhls) in Anspruch genommen werden. Die Freiheitsentziehung kann daher gegenüber jedermann erfolgen, der ? sei es durch die Hilfe Dritter ? die Möglichkeit körperlicher Bewegung und Ortsveränderung hat. (T5)
    Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Heimaufenthaltsgesetzes kann nur an jemandem nicht vorgenommen werden, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, das heißt, dem die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann. (T6)
  • 7 Ob 233/16i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 233/16i
  • 7 Ob 103/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 103/17y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/78
  • 7 Ob 102/17a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 102/17a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6
  • 7 Ob 59/21h
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 59/21h
    nur T1; Beisatz: Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es nicht an. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121221

Im RIS seit

29.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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