Norm
StGB §33Rechtssatz
Die Verwendung eines einer echten Waffe täuschend ähnlich sehenden Werkzeuges (Spielzeugpistole) bei Begehung des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB ist als erschwerend zu werten.Die Verwendung eines einer echten Waffe täuschend ähnlich sehenden Werkzeuges (Spielzeugpistole) bei Begehung des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB ist als erschwerend zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121147Im RIS seit
07.10.2006Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017