Norm
MSchG §10aRechtssatz
Das Besitzen iSv § 10a Z 2 MSchG kann nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, da damit ein nicht umkehrbarer Zustand geschaffen würde.Das Besitzen iSv Paragraph 10 a, Ziffer 2, MSchG kann nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, da damit ein nicht umkehrbarer Zustand geschaffen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121288Im RIS seit
28.10.2006Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013