RS OGH 2009/11/19 4Ob134/06v, 17Ob24/09t, 17Ob13/09z

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Norm

MSchG §10a
PatG 1970 §22
  1. MSchG § 10a heute
  2. MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Das Besitzen iSv § 10a Z 2 MSchG kann nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, da damit ein nicht umkehrbarer Zustand geschaffen würde.Das Besitzen iSv Paragraph 10 a, Ziffer 2, MSchG kann nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, da damit ein nicht umkehrbarer Zustand geschaffen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121288

Im RIS seit

28.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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