RS OGH 2006/10/17 4Ob191/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

ABGB §830 B1
AußStrG §235
EheG §81 Abs2
EheG §85
EheG §87
  1. AußStrG § 235 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 85 heute
  2. EheG § 85 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der allgemeine Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB und der nacheheliche Ausgleichsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG verfolgen unterschiedliche Rechtsschutzziele und sind nach unterschiedlichen Wertungsgesichtspunkten zu beurteilen. Dass mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Teilungsverfahren mit bindender Wirkung zwischen den Parteien über den (allgemeinen) Teilungsanspruch abgesprochen worden ist, steht demnach einem eherechtlichen Aufteilungsanspruch zwischen denselben Parteien betreffend die Ehewohnung auf dieser Liegenschaft nicht entgegen.Der allgemeine Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß Paragraph 830, ABGB und der nacheheliche Ausgleichsanspruch gemäß Paragraphen 81, ff EheG verfolgen unterschiedliche Rechtsschutzziele und sind nach unterschiedlichen Wertungsgesichtspunkten zu beurteilen. Dass mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Teilungsverfahren mit bindender Wirkung zwischen den Parteien über den (allgemeinen) Teilungsanspruch abgesprochen worden ist, steht demnach einem eherechtlichen Aufteilungsanspruch zwischen denselben Parteien betreffend die Ehewohnung auf dieser Liegenschaft nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121284

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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