RS OGH 2006/11/9 6Ob170/05a, 2Ob14/12s, 5Ob189/19h

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Norm

ABGB §785 Abs3

Rechtssatz

Der allgemeine Begriff „sittliche Pflicht" bedarf anhand konkreter Umstände einer Auslegung. Dabei kommt es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Auch der Maßstab des „bonus pater familias" und der Normfamilie ist für die Frage der sittlichen Pflicht heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 170/05a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 170/05a
  • 2 Ob 14/12s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 14/12s
    nur: Der allgemeine Begriff „sittliche Pflicht" bedarf anhand konkreter Umstände einer Auslegung. Dabei kommt es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. (T1)
  • 5 Ob 189/19h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 189/19h
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121353

Im RIS seit

09.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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