RS OGH 2008/1/24 6Ob218/06m, 6Ob197/07z, 6Ob171/07a, 6Ob212/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Norm

AnerbenG §3
AnerbenG §10

Rechtssatz

Das Recht des berufenen Anerben auf Zuweisung des Erbhofes ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung höchstpersönlich.

Entscheidungstexte

  • RS0121349">6 Ob 218/06m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 218/06m
  • RS0121349">6 Ob 197/07z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 197/07z
    Auch; Beisatz: Daraus wird die Unübertragbarkeit des Rechts unter Lebenden, aber auch der Ausschluss seiner Transmission abgeleitet, und zwar auch hinsichtlich des Zeitraums zwischen Zuteilung des Erbhofs im Verlassenschaftsverfahren und Einantwortung. (T1)
  • RS0121349">6 Ob 171/07a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 171/07a
    Beisatz: Der rechtskräftig zum Anerben bestimmte und nachverstorbene Bruder des Erblassers kann seine Anerbenstellung nicht weitervererben. (T2)
  • RS0121349">6 Ob 212/07f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 212/07f
    Vgl aber; Beisatz: Die erbliche Nichte als gesetzliche Erbin ihrer ursprünglich als Anerbin in Betracht kommenden Mutter, die sich der Erbschaft entschlagen hat - wobei auch der andere noch lebende Bruder des Erblassers seinen Antrag auf Anerkennung als Anerbe zurückgezogen hat - kann Anerbin sein. (T3); Veröff: SZ 2008/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121349

Im RIS seit

09.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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