TE OGH 2007/9/13 6Ob171/07a

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Martina B*****, vertreten durch Dr. Josef Strasser und Dr. Maria Weidlinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen den Antragsgegner Johann M*****, vertreten durch Dr. Martin Hahn und Dr. Christian Stocker, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Nachtragserbteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. März 2007, GZ 16 R 447/06h-139, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Nachtragserbteilung im Sinn des § 18 AnerbenG setzt voraus, dass der Anerbe das Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen überträgt. Der rechtskräftig zum Anerben bestimmte und nachverstorbene Bruder des Erblassers hat keine rechtsgeschäftliche Verfügung unter Lebenden getroffen. Wollte man - der Rechtsmittelwerberin folgend - eine Transmission (Vererbung) des Erbrechts des Anerben auf den nunmehrigen Antragsgegner annehmen, so wäre dieser als Transmissar dennoch (bloß) Erbe des Transmittenten und nicht des ersten Erblassers (Eccher in Schwimann, ABGB³ § 537 Rz 2). Die Auffassung des Rekursgerichts, ein vom Erbeserben (hier dem Erben des Anerben) geschlossenes Rechtsgeschäft könne nicht zu einer Nachtragserbteilung betreffend die Verlassenschaft des ersten Erblassers führen, verwirklicht schon deshalb keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Als Schuldner nennt nämlich § 18 Abs 1 Satz 1 AnerbenG ausdrücklich den „Anerben" allein, nicht aber dessen Erben oder Noterben. In diesem Sinn verweist auch Zemen (Fragen der Nachtragserbteilung im Anerbenrecht, JBl 2007, 29) auf das als „höchstpersönlich" bezeichnete Recht des übernehmenden Anerben, das an seine Person gebunden bleibt und nicht selbständig zusammen mit dem Erbrecht übertragen werden kann.Eine Nachtragserbteilung im Sinn des Paragraph 18, AnerbenG setzt voraus, dass der Anerbe das Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen überträgt. Der rechtskräftig zum Anerben bestimmte und nachverstorbene Bruder des Erblassers hat keine rechtsgeschäftliche Verfügung unter Lebenden getroffen. Wollte man - der Rechtsmittelwerberin folgend - eine Transmission (Vererbung) des Erbrechts des Anerben auf den nunmehrigen Antragsgegner annehmen, so wäre dieser als Transmissar dennoch (bloß) Erbe des Transmittenten und nicht des ersten Erblassers (Eccher in Schwimann, ABGB³ Paragraph 537, Rz 2). Die Auffassung des Rekursgerichts, ein vom Erbeserben (hier dem Erben des Anerben) geschlossenes Rechtsgeschäft könne nicht zu einer Nachtragserbteilung betreffend die Verlassenschaft des ersten Erblassers führen, verwirklicht schon deshalb keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Als Schuldner nennt nämlich Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 AnerbenG ausdrücklich den „Anerben" allein, nicht aber dessen Erben oder Noterben. In diesem Sinn verweist auch Zemen (Fragen der Nachtragserbteilung im Anerbenrecht, JBl 2007, 29) auf das als „höchstpersönlich" bezeichnete Recht des übernehmenden Anerben, das an seine Person gebunden bleibt und nicht selbständig zusammen mit dem Erbrecht übertragen werden kann.

Anmerkung

E854526Ob171.07a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-Z 4447 = EFSlg 117.599XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00171.07A.0913.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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