Norm
JN §28Rechtssatz
Weist der Oberste Gerichtshof einen Ordinationsantrag ab, ist eine Überweisung an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht erster Instanz im Sinn des § 261 Abs 6 ZPO in Verbindung mit § 230a ZPO nicht möglich, auch wenn der Schriftsatz bereits die Klage enthielt.Weist der Oberste Gerichtshof einen Ordinationsantrag ab, ist eine Überweisung an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht erster Instanz im Sinn des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO in Verbindung mit Paragraph 230 a, ZPO nicht möglich, auch wenn der Schriftsatz bereits die Klage enthielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121494Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040NC00024_06A0000_001