Norm
ABGB §143 Abs3Rechtssatz
Es gibt keinen Grund, Ansprüche nach § 947 ABGB aus einem Schenkungswiderruf wegen Dürftigkeit nicht wie andere vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte zu behandeln, die ein Elternteil zur Deckung seines Bedarfs einsetzen kann und daher auch einsetzen muss. Ein Unterhaltsanspruch gegen Kinder kommt nur in Betracht, soweit trotz des Bestehens von Ansprüchen nach § 947 ABGB die Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen ist (dh im Umfang der verbleibenden „Bedarfslücke").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121546Im RIS seit
21.12.2006Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020