RS OGH 2006/11/21 4Ob192/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

ABGB §143 Abs3
ABGB §947

Rechtssatz

Es gibt keinen Grund, Ansprüche nach § 947 ABGB aus einem Schenkungswiderruf wegen Dürftigkeit nicht wie andere vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte zu behandeln, die ein Elternteil zur Deckung seines Bedarfs einsetzen kann und daher auch einsetzen muss. Ein Unterhaltsanspruch gegen Kinder kommt nur in Betracht, soweit trotz des Bestehens von Ansprüchen nach § 947 ABGB die Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen ist (dh im Umfang der verbleibenden „Bedarfslücke").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121546

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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