RS OGH 2024/9/26 8ObA65/06a; 6Ob7/22f; 8Ob65/24b

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Rechtssatz

„Ständiges Betrauen" bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt des Vertrages. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. Die ständige Betrauung unterscheidet den Handelsvertreter vom Makler.

Entscheidungstexte

  • RS0121660">8 ObA 65/06a
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 65/06a
  • RS0121660">6 Ob 7/22f
    Entscheidungstext OGH 25.02.2022 6 Ob 7/22f
    Vgl; nur: „Ständiges Betrauen“ bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt des Vertrags. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. (T1)
  • RS0121660">8 Ob 65/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 65/24b
    Beisatz: Eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung steht der Qualifikation als Maklervertrag nicht entgegen. Die – im Übrigen auch der einhelligen Lehre entsprechende – Ansicht, dass das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Handelsvertreter- und Maklervertrag die Tätigkeitsverpflichtung ist, folgt beim Versicherungsmakler bereits aus dem eindeutigen Gesetzestext des § 26 Abs 1 MaklerG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121660

Im RIS seit

23.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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