Norm
ASVG §264 Abs5Rechtssatz
Unter „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG ist das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen.Unter „Einkommen" im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG ist das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß Paragraph 49, ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121584Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023