Norm
StPO §249 Abs1Rechtssatz
Eine allfällige Verletzung des § 249 Abs 1 StPO in der Form der Gewährung eines Fragerechtes auch an einen von der Privatbeteiligten mit der Prüfung des Sachverhaltes beauftragten Zeugen bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO.Eine allfällige Verletzung des Paragraph 249, Absatz eins, StPO in der Form der Gewährung eines Fragerechtes auch an einen von der Privatbeteiligten mit der Prüfung des Sachverhaltes beauftragten Zeugen bewirkt keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121737Im RIS seit
22.02.2007Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019