RS OGH 2025/11/26 2Ob193/06f; 10Ob106/07x; 2Ob152/07b; 2Ob183/09i; 4Ob17/12x; 9Ob50/18w; 9Ob7/20z; 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2007
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Norm

ABGB §94 Abs2
EheG §68a
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 68a heute
  2. EheG § 68a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG soll auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches möglich sein. Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grundsätze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO.Vor dem Hintergrund des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG soll auch bei einem auf Paragraph 94, Absatz 2, ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches möglich sein. Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach Paragraph 68 a, EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grundsätze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO.

Entscheidungstexte

  • RS0121740">2 Ob 193/06f
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 193/06f
    Veröff: SZ 2007/18
  • RS0121740">10 Ob 106/07x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 106/07x
    Auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO besteht für eine Interessensabwägung keine Grundlage, wenn der Antragsteller ungeachtet seiner Bescheinigungspflicht weder ein ehewidriges Verhalten des an sich während aufrechter Ehe Unterhaltspflichtigen noch das objektive Fehlen einer Erwerbsmöglichkeit und damit eines Unterhaltsbedarfs seinerseits bescheinigen konnte. (T1)
  • RS0121740">2 Ob 152/07b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 152/07b
  • RS0121740">2 Ob 183/09i
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 183/09i
    Auch; nur: Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. (T2); Veröff: SZ 2010/42
  • RS0121740">4 Ob 17/12x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 17/12x
    Vgl; Beisatz: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts möglich. (T3)
    Veröff: SZ 2012/37
  • RS0121740">9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
  • RS0121740">9 Ob 7/20z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 9 Ob 7/20z
    nur T2
  • RS0121740">9 Ob 65/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2023 9 Ob 65/23h
    Beisatz: Eine vollständige Unterhaltsverwirkung setzt regelmäßig einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens des (vormals) unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus, der sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T4)
    Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T5)
    Anm: So bereits 9 Ob 50/18w
  • RS0121740">1 Ob 22/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 22/24b
    vgl
  • RS0121740">1 Ob 160/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 160/24x
    Beisatz wie T3
  • RS0121740">7 Ob 132/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 132/24y
    Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T4
  • RS0121740">6 Ob 155/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 155/25z
    Beisatz wie T3

Schlagworte

Bem: Zur gegenteiligen alten Judikatur siehe RS0009670.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121740

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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