RS OGH 2007/2/7 2Ob193/06f, 10Ob106/07x, 2Ob152/07b, 2Ob183/09i, 4Ob17/12x, 9Ob50/18w, 9Ob7/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2007
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Norm

ABGB §94 Abs2
EheG §68a

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG soll auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches möglich sein. Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grundsätze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 193/06f
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 193/06f
    Veröff: SZ 2007/18
  • 10 Ob 106/07x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 106/07x
    Auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO besteht für eine Interessensabwägung keine Grundlage, wenn der Antragsteller ungeachtet seiner Bescheinigungspflicht weder ein ehewidriges Verhalten des an sich während aufrechter Ehe Unterhaltspflichtigen noch das objektive Fehlen einer Erwerbsmöglichkeit und damit eines Unterhaltsbedarfs seinerseits bescheinigen konnte. (T1)
  • 2 Ob 152/07b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 152/07b
  • 2 Ob 183/09i
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 183/09i
    Auch; nur: Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. (T2); Veröff: SZ 2010/42
  • 4 Ob 17/12x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 17/12x
    Vgl; Beisatz: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts möglich. (T3)
    Veröff: SZ 2012/37
  • 9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
  • 9 Ob 7/20z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 9 Ob 7/20z
    nur T2

Schlagworte

Bem: Zur gegenteiligen alten Judikatur siehe RS0009670.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121740

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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