Norm
MuSchG 1990 §2 Abs2Rechtssatz
An die Eigenart eines Geschmacksmusters von Verpackungen ist generell ein eher strenger Maßstab anzulegen. In aller Regel wird nämlich der informierte Beobachter seine Präferenzentscheidung primär an dem Erzeugnis selbst ausrichten und nicht an dessen Verpackung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121788Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009