RS OGH 2007/2/15 6Ob33/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2007
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Norm

ZPO §6a
ZPO §8
  1. ZPO § 6a heute
  2. ZPO § 6a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 6a gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 6a gültig von 01.07.1984 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Die Bestellung eines Vertreters für psychisch kranke und geistig behinderte Personen (§ 273 ABGB), die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen (§ 110 JN), wurde zwar ausschließlich dem Sachwalterschaftsgericht übertragen, § 8 ZPO kommt aber dennoch zur Anwendung, wenn Gefahr in Verzug besteht. Stellt das Sachwalterschaftsgericht das Bestellungsverfahren zwar nicht ein, bestellt es aber auch keinen einstweiligen Sachwalter für den Zivilprozess, kann das Prozessgericht nach § 8 ZPO auf Antrag des Gegners einen Kurator bestellen. Voraussetzung ist, dass gegen die Partei eine Prozesshandlung vorgenommen werden soll und dass mit dem Verzug für den Gegner Gefahr verbunden ist.Die Bestellung eines Vertreters für psychisch kranke und geistig behinderte Personen (Paragraph 273, ABGB), die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen (Paragraph 110, JN), wurde zwar ausschließlich dem Sachwalterschaftsgericht übertragen, Paragraph 8, ZPO kommt aber dennoch zur Anwendung, wenn Gefahr in Verzug besteht. Stellt das Sachwalterschaftsgericht das Bestellungsverfahren zwar nicht ein, bestellt es aber auch keinen einstweiligen Sachwalter für den Zivilprozess, kann das Prozessgericht nach Paragraph 8, ZPO auf Antrag des Gegners einen Kurator bestellen. Voraussetzung ist, dass gegen die Partei eine Prozesshandlung vorgenommen werden soll und dass mit dem Verzug für den Gegner Gefahr verbunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121772

Dokumentnummer

JJR_20070215_OGH0002_0060OB00033_07G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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