RS OGH 2007/3/19 15Os24/07d, 14Os65/08b, 13Os160/08s, 13Os122/09d, 14Os154/10v, 15Os79/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2007
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Norm

GRBG §1 Abs1
GRBG §2 Abs1
MRK Art6 Abs1 II6
StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs1

Rechtssatz

Wird der Beschuldigte durch Säumigkeit des Gerichtes im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, ist es ohne Bedeutung, ob den Untersuchungsrichter ein Verschulden trifft, zumal es dem Staat obliegt, das Grundrecht zu gewährleisten. Maßgeblich ist mit Blick auf § 1 Abs 1 GRBG, ob die ins Gewicht fallende Säumigkeit den Gerichten zuzurechnen ist, wobei zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung auch organisatorische Maßnahmen geboten sein können.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 24/07d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2007 15 Os 24/07d
    Beisatz: Hier: Keine Überprüfung des vom Beschuldigten behaupteten Alibis vor Verhängung der Untersuchungshaft infolge Verhinderung des zuständigen Untersuchungsrichters und Nichtbefassung des Vertreters. (T1)
  • 14 Os 65/08b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 14 Os 65/08b
    Auch; Beisatz: Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass Haftsachen auch dann, wenn (jeweils) zuständige Richter in Folge von Ausgeschlossenheit, Krankheit oder Überbelastung verhindert sind, bevorzugt einer beschleunigten Bearbeitung und Erledigung zugeführt werden. (T2)
  • 13 Os 160/08s
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 160/08s
    Vgl
  • 13 Os 122/09d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 122/09d
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Im Sinn der ständigen Rechtsprechung ist dabei nicht auf ein Verschulden der befassten Organe abzustellen, denn der Staat hat den Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. (T3)
  • 14 Os 154/10v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 14 Os 154/10v
    Vgl; Beis wie T3
  • 15 Os 79/13a
    Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 79/13a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121792

Im RIS seit

18.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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