RS OGH 2025/2/13 4Ob227/06w; 7Ob173/10g; 7Ob84/12x; 4Ob179/18d; 4Ob213/20g; 3Ob179/20z; 9Ob116/24k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3
KSchG §9
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Allerdings ist nicht jede Leistungsbeschreibung als Umgehung anzusehen. Ob eine grundsätzlich zulässige Leistungsbeschreibung oder eine Umgehung von § 9 KSchG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Umgehung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Leistungsbeschreibung nicht den realen Gegebenheiten entspricht oder wenn mit umfassenden Formulierungen versucht wird, die Pflicht des Unternehmers zum Erbringen einer mangelfreien Leistung überhaupt auszuschließen.Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Allerdings ist nicht jede Leistungsbeschreibung als Umgehung anzusehen. Ob eine grundsätzlich zulässige Leistungsbeschreibung oder eine Umgehung von Paragraph 9, KSchG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Umgehung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Leistungsbeschreibung nicht den realen Gegebenheiten entspricht oder wenn mit umfassenden Formulierungen versucht wird, die Pflicht des Unternehmers zum Erbringen einer mangelfreien Leistung überhaupt auszuschließen.

Darüber hinaus kann eine Leistungsbeschreibung überraschend iSv § 864a ABGB sein, wenn sie von den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Leistung abweicht; sie kann im Einzelfall auch unklar iSv § 6 Abs 3 KSchG sein. In besonders gelagerten Fällen kann auch Sittenwidrigkeit iSv § 879 Abs 1 ABGB vorliegen.Darüber hinaus kann eine Leistungsbeschreibung überraschend iSv Paragraph 864 a, ABGB sein, wenn sie von den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Leistung abweicht; sie kann im Einzelfall auch unklar iSv Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sein. In besonders gelagerten Fällen kann auch Sittenwidrigkeit iSv Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vorliegen.

Entscheidungstexte

  • RS0122042">4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Beisatz: Klausel 9.3 der AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T1); Veröff: SZ 2007/38
  • RS0122042">7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur: Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Eine Umgehung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Leistungsbeschreibung nicht den realen Gegebenheiten entspricht oder wenn mit umfassenden Formulierungen versucht wird, die Pflicht des Unternehmers zum Erbringen einer mängelfreien Leistung überhaupt auszuschließen. (T2)
  • RS0122042">7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur: Nach § 9 Abs 1 KSchG können Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Allerdings ist nicht jede Leistungsbeschreibung als Umgehung anzusehen. Ob eine grundsätzlich zulässige Leistungsbeschreibung oder eine Umgehung von § 9 KSchG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Umgehung könnte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Leistungsbeschreibung nicht den realen Gegebenheiten entspricht oder wenn mit umfassenden Formulierungen versucht wird, die Pflicht des Unternehmers zum Erbringen einer mangelfreien Leistung überhaupt auszuschließen. (T3)
    Beisatz: Eine Leistungsbeschreibung kann durchaus gerechtfertigt sein, wenn etwa der Unternehmer den Mangel so offenlegt, dass der Verbraucher die Tragweite seines Entschlusses erkennen und den Mangel ins Kalkül ziehen kann. Soweit also die Leistungsbeschreibung den Schuldinhalt präzisiert, insbesondere Zweifel über bestimmte Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Funktionen des Leistungsgegenstands beseitigt und bestimmte Mängel offengelegt werden, mit denen der Verbraucher angesichts des Materials, der Art der Herstellung der Konstruktion und dergleichen rechnen muss, wird das Verbot des Gewährleistungsausschlusses in der Regel nicht umgangen. (T4)
    Veröff: SZ 2012/115
  • RS0122042">4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    nur T3; Beisatz: Eine Klausel, mit der offengelegt wird, dass es zu nicht zu verhindernden Betriebsunterberechungen kommen kann, zumal Wartungsarbeiten und nicht im Einflussbereich des Unternehmers stehende Internetprobleme technisch nicht zu verhindern sind, bildet reale Gegebenheiten der Internetnutzung ab. Es wird damit keineswegs jeglicher Gewährleistungsfall ausgeschlossen oder eine vom Unternehmer verschuldete Betriebsunterbrechung vom Gewährleistungsausschluss erfasst. (T5)
  • RS0122042">4 Ob 213/20g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 213/20g
    Beisatz: Hier: Klausel in AGB einer Investmentgesellschaft für Online?Broker?Dienstleistungen, wonach keine „Garantie“ für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise gegeben wird und der Zugang „vorübergehend“ eingeschränkt werden kann, ist intransparent und verstößt gegen § 9 KSchG. (T6)
  • RS0122042">3 Ob 179/20z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 179/20z
    Vgl; nur T2
  • RS0122042">9 Ob 116/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.02.2025 9 Ob 116/24k
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122042

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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