Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Die Formulierung: „Für zusätzliche Leistungen ... verrechnet die Bank für Porti und Spesen die jeweils geltenden Sätze gemäß § 35 BWG" erweckt den falschen Eindruck, die Höhe der Spesen sei gesetzlich vorgeschrieben. Die Klausel ist daher unwirksam nach § 879 Abs 3 ABGB und verstößt außerdem gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121947Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_006