Norm
KSchG §6 Abs1 Z8Rechtssatz
§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG nennt drei-alternativ zu verstehende-Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Steht daher die zu kompensierende Forderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers, so muss sie weder gerichtlich festgestellt noch vom Unternehmer anerkannt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121952Im RIS seit
19.04.2007Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011