RS OGH 2007/3/20 4Ob221/06p, 4Ob59/09v, 7Ob173/10g

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z8

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG nennt drei-alternativ zu verstehende-Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Steht daher die zu kompensierende Forderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers, so muss sie weder gerichtlich festgestellt noch vom Unternehmer anerkannt worden sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 21) (T1)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl auch; Beisatz: Die Klausel „Eigene Forderungen des Leasingnehmers können nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufgerechnet werden." (Klausel 4) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG. (T2)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121952

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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