TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/20 2003/07/0129

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §10;
FlVfLG NÖ 1975 §113 Abs7;
FlVfLG NÖ 1975 §27;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Robert S und 2. der Maria S, beide in G, 3. des Walter S und 4. der Elisabeth S, beide in A, sowie 5. der Eleonore W in G, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Mai 2003, Zl. LF6- LAS-133/002-2002, betreffend Ausführungen des Zusammenlegungsplanes G, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid vom 22. August 2002 ordnete die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (AB) im Zusammenlegungsverfahren G gemäß § 27 Abs. 1 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) die Übernahme der Grundabfindungen (Inkrafttreten mit 1. Oktober 2002) an (Spruchpunkt A) und erließ dazu gemäß § 113 Abs. 7 leg. cit. eine Reihe von Überleitungsbestimmungen, von denen nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem vorläufigen Eigentümer und dem endgültigen Eigentümer des Abfindungsgrundstückes abgegangen werden dürfe und womit (u.a.) für die Flächenbegrünungen festgelegt wurde, dass die AMA-Bestimmungen - darunter "Variante B: Aussaat bis 30. September 2002, Umbruch ab 15. Oktober 2002" - einzuhalten seien, und der Aberntetermin für Kartoffeln mit 15. Oktober 2002 festgesetzt wurde (Spruchpunkt B). Ferner schloss die AB gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt C).

Begründend führte die AB zu Spruchpunkt A ihres Bescheides aus, dass der Zusammenlegungsplan G in Rechtskraft erwachsen sei, durch die Entscheidungen von im Instanzenzug übergeordneten Behörden die anlässlich der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen bzw. Erlassung des Zusammenlegungsplanes von der AB geschaffene Flureinteilung abgeändert worden sei und es daher unerlässlich gewesen sei, nach Vollendung der Kennzeichnung der Abfindungsgrundstücke die Übernahme der Grundabfindungen anzuordnen. Hinsichtlich Spruchpunkt B führte die AB aus, dass Überleitungsbestimmungen, die das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2002 seien, festzulegen gewesen seien, um einen geordneten Übergang von der bisherigen in die neue, vom rechtskräftigen Zusammenlegungsplan geschaffene Flureinteilung zu ermöglichen. Was Spruchpunkt C anlange, so bestehe Gefahr in Verzug deswegen, weil der ordnungsgemäße Anbau der endgültigen Flureinteilung nicht möglich wäre, wenn ein Berufungsverfahren abgewartet werden müsste.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer und weitere Personen Berufung.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) führte darüber am 20. Mai 2003 eine mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des LAS vom 20. Mai 2003 wurde gemäß § 27 Abs. 1, § 113 Abs. 7 FLG und § 62 Abs. 4, § 64 Abs. 2, § 66 Abs. 4 AVG den Berufungen insofern Folge gegeben, als der Aberntetermin für Kartoffel mit 30. Oktober 2002 festgesetzt wurde. Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und aus Anlass der Berufungen der erstinstanzliche Bescheid dahingehend berichtigt, dass der Umbruchtermin unter Punkt B bei der Variante B "ab 15. Februar 2003" laute.

Begründend führte der LAS (u.a.) nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aus, Erhebungen durch abgeordnete Senatsmitglieder hätten ergeben, dass von folgendem Sachverhalt auszugehen sei:

"Zu Begrünungs- und Umbruchterminen:

In einer Verhandlung der NÖ Agrarbezirksbehörde am 1. Juli 2002, zu welcher die Bewirtschafter eingeladen wurden, fand eine Erörterung der Vollziehung des Zusammenlegungsplanes statt. Es wurden die Überleitungsbestimmungen besprochen und auf die Termine bzw. AMA-Bestimmungen hingewiesen. Vereinbart wurde, dass jeder Bewirtschafter auf seinen damaligen Flächen Flächenbegrünungen nach Wunsch anbauen kann und der Übernehmer diese Begrünungsflächen je nach Begrünungsvariante erst nach dem vorgeschriebenen Umbruchtermin entfernen darf. Auf diese Weise konnten die Richtlinien der AMA umgesetzt werden. Laut Obmann DI G traten in der Praxis keine Probleme auf.

Im bekämpften Bescheid sind die Anbautermine für die einzelnen Maßnahmen aus den AMA-Richtlinien zitiert, wobei bei der Variante B (Aussaat bis 30. September 2002, Umbruch ab 15. Februar 2003) ein Fehler aufgetreten ist und irrtümlich 'Umbruch ab 15. Oktober 2002' festgelegt wurde. Die Variante A, 'Anbau bis 20. August 2002, Umbruch ab 15. November 2002' ist relevant, da der Übernehmer diese Begrünung nicht vor dem 15. November vom Feld entfernen durfte. Da ohnehin auf den vorläufig übergebenen 'alten' Grundstücken angebaut wurde, stellte der Anbautermin 20. August 2002 kein Problem dar, sondern diente nur zur Definition der Variante. Dasselbe gilt sinngemäß für die Begrünungsvariante D.

Im bekämpften Bescheid wurde nicht auf die praktische Durchführung, z.B. Anbau auf den provisorisch übergebenen Grundstücken, eingegangen.

Die Erntetermine wurden am 1. Juli geschätzt. Zu diesem Zeitpunkt konnte niemand vorhersehen, dass die Erntearbeiten im Oktober 2002 wegen der äußerst ungünstigen Witterung in einigen Fällen nicht zeitgerecht durchgeführt werden konnten. Die Übergeber hatten dadurch keinen wesentlichen Nachteil. Soweit bekannt ist, warteten die Übernehmer, bis die Erntearbeiten beendet waren."

In der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Schriftsatz des Beschwerdevertreters vom 17. März 2003) sei ausgeführt worden, dass die AMA die Fehler bei der Bescheidauflage nicht aufgreife bzw. diese derzeit keine Folgen hätten. Eine endgültige Vermessung sei nicht erfolgt, weshalb die Grenzen nicht klar seien. Alte Brunnen seien verloren gegangen, neue hätten gebaut werden müssen, was bisher unberücksichtigt geblieben sei. Eine Bewässerung sei jedenfalls für die Betriebsführung unabdingbar. Wegen ausständiger Entscheidungen der Höchstgerichte hätte der Bescheid nicht erlassen werden dürfen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass die bescheidmäßige Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen einen formal rechtskräftigen Zusammenlegungsplan voraussetze. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Die Anhängigkeit von Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerden bzw. das Fehlen der dadurch bedingten materiellen Rechtskraft hindere nicht die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Dass bedeute aber auch, dass sowohl für die betroffene Partei als auch die Behörde selbst der Inhalt des Zusammenlegungsplans bindend und unveränderlich sei. Alle Berufungseinwände, welche die Qualität der Abfindungsgrundstücke beträfen bzw. auf eine Änderung der Flureinteilung gerichtet seien, dürften aus rechtlichen Gründen wegen des Eintritts der formellen Rechtskraft nicht inhaltlich geprüft werden. Im konkreten Fall treffe das auf alle Einwendungen hinsichtlich Bewässerungsmöglichkeit und Zahl der nunmehr zur Verfügung stehenden Brunnen bei den Abfindungsgrundstücken zu. Alle Grenzen seien vermessen worden, sodass für sämtliche Parteien die Grenzverläufe ausreichend klar ersichtlich seien. Eine Vermarkung aller Grenzpunkte in ihrer endgültigen Form sei zum jetzigen Zeitpunkt gesetzlich nicht gefordert. Hiezu führe das FLG aus, dass diese Arbeiten erst vor Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens abzuschließen und im Grenzkataster durchzuführen seien.

Berechtigung komme der Berufung hinsichtlich der zu kurzen Bemessung des Aberntetermins für Kartoffel mit dem 15. Oktober 2002 zu. Zum Zeitpunkt der Fixierung dieses Termins am 1. Juli sei nicht absehbar gewesen, dass diese Arbeiten wetterbedingt bis zum Ende der Frist nicht durchzuführen gewesen seien. Mit einer Erstreckung bis 30. Oktober wäre das Auslangen zu finden gewesen.

Der unter Punkt B Variante B des erstinstanzlichen Bescheides angeführte Umbruchtermin werde insofern richtiggestellt, als er statt "ab 15. Oktober 2002" richtig "ab 15. Februar 2003" zu lauten habe. Hier sei es offenkundig, dass bei einem Aussaattermin bis 30. September 2002 der Umbruch nicht schon ab 15. Oktober 2002 erfolgen könne, sodass dieses Versehen zu korrigieren und der Umbruchtermin entsprechend richtigzustellen sei.

Hinsichtlich der angeblich mangelnden Korrelation von Bescheidzustellung und Überleitungsterminen sei auf die Ausführungen im Erhebungsbericht zu verweisen. Aus Gründen der Vollständigkeit und wegen des besseren Verständnisses seien auch Termine in den Bescheid aufgenommen worden, die für den praktischen Übergang in die neue Flureinteilung keine Bedeutung gehabt hätten, etwa der 20. August 2002 als Anbautermin. Hier sei aber sehr wohl der korrespondierende Aberntetermin (Variante A) zum Tragen gekommen. Eine vollständige Ausführung "sämtlicher AMA-Varianten sei sicherlich im Interesse aller betroffenen Parteien gelegen gewesen, weil die gewählte Vorgangsweise der AB zur Verhinderung des Verlustes möglicher Subventionen bei den einzelnen Bewirtschaftern und zur Klarstellung des Übergangs in die neue Flureinteilung beigetragen habe.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen sei von der AB nicht mit dem Argument begründet worden, den Ausgang von Berufungsverfahren abwarten zu müssen, sondern mit der Unmöglichkeit der zeitgleichen und teilweisen Bewirtschaftung der alten und neuen Flureinteilung. Naturgemäß komme hier - abgesehen von anders lautenden Überleitungsbestimmungen - nur die Bearbeitung aller Neugrundstücke ab einem bestimmten Stichtag in Frage, der für alle betroffenen Parteien der gleiche sein müsse.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 8. Oktober 2003, B 1161/03-3). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machen die Beschwerdeführer (u.a.) geltend, dass der Zusammenlegungsplan hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin mit hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zlen. 99/07/0178 bis 0182, aufgehoben worden sei und vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Zusammenlegungsplan beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben worden sei, die zur hg. Zl. 2003/07/0085, anhängig sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 27 und § 113 Abs. 7 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. Nr. 6650-5, haben folgenden Wortlaut:

"§ 27

Ausführungen des Zusammenlegungsplanes

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, soweit dies gemäß § 22, § 110 Abs. 4 oder § 113 Abs. 5 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Einhebung der Geldleistungen, die Auszahlung der Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(2) Die Behörde kann im Falle der Anfechtung des Zusammenlegungsplanes durch mehrere Parteien eine im Berufungsweg rechtskräftig verfügte Abänderung von Grundabfindungen schon vor der Entscheidung über andere noch offene Berufungsfälle vollziehen, wenn den an der Vollziehung interessierten Parteien aus deren Aufschub noch weitere wirtschaftliche und finanzielle Nachteile erwachsen würden und noch offene Berufungsentscheidungen der Vollziehung nicht entgegenstehen.

...

§ 113

Eigentumsbeschränkungen während des Verfahrens und Überleitungsbestimmungen

...

(7) Die Behörde hat, falls erforderlich, durch Überleitungsbestimmungen für einen angemessenen Übergang in die neue Flureinteilung zu sorgen. Sie hat insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.

..."

Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (OAS) vom 2. Juni 1999 wurde gegenüber dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin in teilweiser Abänderung des Bescheides des LAS vom 19. Juni 1995 der Zusammenlegungsplan G erlassen. Diese Bescheide des OAS wurden auf Grund der von diesen Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zlen. 99/07/0178 bis 0182, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde der Zusammenlegungsplan mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des OAS vom 6. Juni 2001 erlassen, der auf Grund der von diesen Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/07/0085, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. dazu etwa die in Mayer, B-VG3, zu § 42 VwGG Anm. VII.1. bis VII.4. dargestellte Judikatur; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0244, mwN).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass durch die Aufhebung der obgenannten letztinstanzlichen Bescheide des OAS - rückwirkend betrachtet - im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides des LAS, in dem für die Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen das Vorliegen eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes vorausgesetzt wurde, kein rechtskräftiger Zusammenlegungsplan vorlag.

Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff leg. cit. iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070129.X00

Im RIS seit

09.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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