TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/20 2003/07/0085

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §8;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §16 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg impl;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Robert S und 2. der Maria S, beide in G, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6. Juni 2001, Zl. 710.835/4- OAS/01, betreffend den Zusammenlegungsplan G, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern insgesamt EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer brachte als Alleinerbe nach dem am 16. Februar 1998 verstorbenen Johann S. gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, der Witwe nach Johann S., zahlreiche ihnen gemeinsam je zur Hälfte gehörige Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren G ein. Ebenso wurden in diesem Verfahren weitere Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen, die zum Teil im Eigentum von Walter S. und Elisabeth S., zum Teil in jenem von Eleonore W. stehen. Die belangte Behörde erließ gegenüber diesen Personen auf Grund deren Berufung gegen den Zusammenlegungsplan des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 19. Juni 1995 mehrere jeweils mit 2. Juni 1999 datierte Bescheide, mit denen (u.a.) die ihnen zugewiesenen Abfindungen geändert wurden. Die Gesetzmäßigkeit dieser Abfindungen bildete den Streitpunkt der von den genannten Personen gegen diese Bescheide zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und sodann nach Ablehnung der Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden, über die im hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zlen. 99/07/0178 bis 0182, entschieden wurde. Die Beschwerdeführer und die übrigen genannten Personen stehen zueinander in einem Familienverhältnis.Der Erstbeschwerdeführer brachte als Alleinerbe nach dem am 16. Februar 1998 verstorbenen Johann Sitzung gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, der Witwe nach Johann S., zahlreiche ihnen gemeinsam je zur Hälfte gehörige Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren G ein. Ebenso wurden in diesem Verfahren weitere Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen, die zum Teil im Eigentum von Walter Sitzung und Elisabeth S., zum Teil in jenem von Eleonore W. stehen. Die belangte Behörde erließ gegenüber diesen Personen auf Grund deren Berufung gegen den Zusammenlegungsplan des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 19. Juni 1995 mehrere jeweils mit 2. Juni 1999 datierte Bescheide, mit denen (u.a.) die ihnen zugewiesenen Abfindungen geändert wurden. Die Gesetzmäßigkeit dieser Abfindungen bildete den Streitpunkt der von den genannten Personen gegen diese Bescheide zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und sodann nach Ablehnung der Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden, über die im hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zlen. 99/07/0178 bis 0182, entschieden wurde. Die Beschwerdeführer und die übrigen genannten Personen stehen zueinander in einem Familienverhältnis.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in wesentlichen Bereichen jenem, der dem zitierten Erkenntnis, Zlen. 99/07/0178 bis 0182, zu Grunde lag. Auch in der vorliegenden, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2003, B 1182/01- 11, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und mit Schriftsatz vom 25. August 2003 ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer (u.a.) geltend, dass die Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke hinsichtlich der Steinekonzentration und der Möglichkeit, die Grundstücke ordnungsgemäß bewässern zu können, nicht erschöpfend geprüft worden sei und Beweisanträge (insbesondere zu den Überprüfungsmethoden über die Bodenbeschaffenheit) abgelehnt worden seien.

Es war daher auch im vorliegenden Beschwerdefall der angefochtene Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. auf das vorzitierte Erkenntnis verwiesen wird. Es war daher auch im vorliegenden Beschwerdefall der angefochtene Bescheid - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei zur Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit. auf das vorzitierte Erkenntnis verwiesen wird.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. wurde von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. wurde von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff leg. cit. iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 20. Jänner 2005

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beweismittel Sachverständigenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Kollegialorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070085.X00

Im RIS seit

12.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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