Norm
KartG 2005 §11 Abs1Rechtssatz
Die Frist des §11 Abs 1 KartG zur Einbringung eines Prüfungsantrages ist als Verfahrenseinleitungsfrist eine prozessuale Frist, für deren Einhaltung die Postaufgabe am letzten Tag der Frist ausreicht. Im Hinblick auf die (materielle) Folge des § 17 KartG, wonach die Durchführung des Zusammenschlusses zulässig ist, wenn die Amtsparteien innerhalb der Frist des § 11 KartG keinen Prüfungsantrag gestellt haben, ist jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §11 Abs 1 KartG nicht zulässig.Die Frist des §11 Absatz eins, KartG zur Einbringung eines Prüfungsantrages ist als Verfahrenseinleitungsfrist eine prozessuale Frist, für deren Einhaltung die Postaufgabe am letzten Tag der Frist ausreicht. Im Hinblick auf die (materielle) Folge des Paragraph 17, KartG, wonach die Durchführung des Zusammenschlusses zulässig ist, wenn die Amtsparteien innerhalb der Frist des Paragraph 11, KartG keinen Prüfungsantrag gestellt haben, ist jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §11 Absatz eins, KartG nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121876Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009