RS OGH 2007/3/30 16Ok2/07

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Veröffentlicht am 30.03.2007
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Norm

KartG 2005 §11 Abs1

Rechtssatz

Die Frist des §11 Abs 1 KartG zur Einbringung eines Prüfungsantrages ist als Verfahrenseinleitungsfrist eine prozessuale Frist, für deren Einhaltung die Postaufgabe am letzten Tag der Frist ausreicht. Im Hinblick auf die (materielle) Folge des § 17 KartG, wonach die Durchführung des Zusammenschlusses zulässig ist, wenn die Amtsparteien innerhalb der Frist des § 11 KartG keinen Prüfungsantrag gestellt haben, ist jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §11 Abs 1 KartG nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121876

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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