RS OGH 2007/4/11 13Os126/06p

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Veröffentlicht am 11.04.2007
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Norm

GEbAG §43 Abs1 Z1 lita
GebAG §43 Abs1 Z1 litc
GebAG §43 Abs1 Z1 lite
GebAG §43 Abs1 Z12 lita

Rechtssatz

Die Begutachtung von im Akt erliegenden, nicht mit besonderer Sachkunde hergestellten und nicht nur mit Fachwissen interpretierbaren Lichtbildern der Polizei, die bei der Sachverhaltsabklärung angefertigt worden sind, entspricht am ehesten einer (oberflächlichen) körperlichen Untersuchung im Sinne des §43 Abs 1 Z 1 lit a GebAG, deren Entlohnung in den von der Sachverständigen nach § 43 Abs 1 lit c und lit e GebAG angesprochenen Gebührenansätzen enthalten ist. Diese Untersuchung beinhaltet aber keine Mühewaltung, die einer besonderen Entlohnung iSd § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121920

Dokumentnummer

JJR_20070411_OGH0002_0130OS00126_06P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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