TE OGH 2007/4/11 13Os126/06p

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Veröffentlicht am 11.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp Hon. Prof. Dr. Schroll, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sükrü K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 66/05d des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde der Sachverständigen Ass. Prof. Dr. Edda A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2006, GZ 7 Bs 372/05x-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp Hon. Prof. Dr. Schroll, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sükrü K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 66/05d des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde der Sachverständigen Ass. Prof. Dr. Edda A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2006, GZ 7 Bs 372/05x-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

Text

Gründe:

Die Beschwerdeführerin Ass. Prof. Dr. Edda A***** begehrte für die im Rechtsmittelverfahren auch vorgenommene Befundung der in ON 3 des Hv-Aktes erliegenden 16 Lichtbilder des Tatopfers eine zusätzliche Gebühr von 414, 40 Euro (16 X 25,90 Euro) nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG. Das Oberlandesgericht Innsbruck wies - u.a. - diesen Teil des Gebührenbestimmungsantrags mit dem Hinweis ab, dass diese Befundaufnahme als Teil der nach § 43 Abs 1 Z 1 lit c und lit e GebAG zu entlohnenden Mühewaltung zu sehen sei.Die Beschwerdeführerin Ass. Prof. Dr. Edda A***** begehrte für die im Rechtsmittelverfahren auch vorgenommene Befundung der in ON 3 des Hv-Aktes erliegenden 16 Lichtbilder des Tatopfers eine zusätzliche Gebühr von 414, 40 Euro (16 römisch zehn 25,90 Euro) nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG. Das Oberlandesgericht Innsbruck wies - u.a. - diesen Teil des Gebührenbestimmungsantrags mit dem Hinweis ab, dass diese Befundaufnahme als Teil der nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Litera e, GebAG zu entlohnenden Mühewaltung zu sehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Betrages von 414, 40 Euro einschließlich USt betreffend die Befundung und Begutachtung der genannten Lichtbilder, auf denen das Tatopfer mit diversen Verletzungsmerkmalen abgebildet ist.

Ihr kommt keine Berechtigung zu.

Ein Zuspruch nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG setzt die Erstellung und Auswertung von Röntgenaufnahmen voraus. Deren Herstellung bedarf einer besonderen Ausbildung; deren Auswertung kann nur mit einem fachspezifischen ärztlichen Vorwissen sinnvolle Ergebnisse bringen. Eine Begutachtung unter Verwendung von Lichtbildern wird in den besondere Entlohnungsansätze aufzählenden § 43 GebAG nicht genannt. Gemäß § 49 Abs 1 GebAG wäre daher diese Mühewaltung nach dem in diesem Gesetz genannten nächstähnlichen Leistungsansatz zu entlohnen. Anders als etwa die Herstellung und Begutachtung von Röntgenbildern unter Gebührenaspekten gleichkommenden kernspintomographische Folien (vgl OLG Wien, SV 2005, 37), umfasst die Begutachtung von im Akt erliegenden, nicht mit besonderer Sachkunde hergestellten und nicht nur mit Fachwissen interpretierbaren Lichtbildern der Polizei, die bei der Sachverhaltsabklärung angefertigt worden sind, lediglich eine visuelle Wahrnehmung und Beschreibung sichtbarer körperlicher Merkmale des Tatopfers. Unter dem aus sachverständiger Sicht wesentlichen Gesichtspunkt der Suche nach Ansatzpunkten, die für die ärztliche Befundung und Begutachtung von Bedeutung sind, entspricht diese Tätigkeit am ehesten einer (oberflächlichen) körperlichen Untersuchung im Sinne des § 43 Abs 1 Z 1 lit a GebAG, deren Entlohnung in den von der Sachverständigen nach § 43 Abs 1 lit c und lit e GebAG angesprochenen Gebührenansätzen enthalten und vom Oberlandesgericht Innsbruck auch entsprechend bestimmt worden ist. Diese Untersuchung beinhaltet aber keine Mühewaltung, die einer besonderen Entlohnung iSd § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG unterliegt. Daher geht auch das eventualiter gestellte Rechtsmittelbegehren ins Leere, zumindest einen Teil der Gebühr nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG zuzusprechen, welche bei der bloßen Begutachtung von Röntgenbildern zusteht, die von dritter Seite hergestellt wurden. Der Beschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Folge zu geben.Ein Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG setzt die Erstellung und Auswertung von Röntgenaufnahmen voraus. Deren Herstellung bedarf einer besonderen Ausbildung; deren Auswertung kann nur mit einem fachspezifischen ärztlichen Vorwissen sinnvolle Ergebnisse bringen. Eine Begutachtung unter Verwendung von Lichtbildern wird in den besondere Entlohnungsansätze aufzählenden Paragraph 43, GebAG nicht genannt. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, GebAG wäre daher diese Mühewaltung nach dem in diesem Gesetz genannten nächstähnlichen Leistungsansatz zu entlohnen. Anders als etwa die Herstellung und Begutachtung von Röntgenbildern unter Gebührenaspekten gleichkommenden kernspintomographische Folien vergleiche OLG Wien, SV 2005, 37), umfasst die Begutachtung von im Akt erliegenden, nicht mit besonderer Sachkunde hergestellten und nicht nur mit Fachwissen interpretierbaren Lichtbildern der Polizei, die bei der Sachverhaltsabklärung angefertigt worden sind, lediglich eine visuelle Wahrnehmung und Beschreibung sichtbarer körperlicher Merkmale des Tatopfers. Unter dem aus sachverständiger Sicht wesentlichen Gesichtspunkt der Suche nach Ansatzpunkten, die für die ärztliche Befundung und Begutachtung von Bedeutung sind, entspricht diese Tätigkeit am ehesten einer (oberflächlichen) körperlichen Untersuchung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG, deren Entlohnung in den von der Sachverständigen nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera c und Litera e, GebAG angesprochenen Gebührenansätzen enthalten und vom Oberlandesgericht Innsbruck auch entsprechend bestimmt worden ist. Diese Untersuchung beinhaltet aber keine Mühewaltung, die einer besonderen Entlohnung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG unterliegt. Daher geht auch das eventualiter gestellte Rechtsmittelbegehren ins Leere, zumindest einen Teil der Gebühr nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG zuzusprechen, welche bei der bloßen Begutachtung von Röntgenbildern zusteht, die von dritter Seite hergestellt wurden. Der Beschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Folge zu geben.

Anmerkung

E83960 13Os126.06p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 4039 = RZ 2007,279 EÜ431 - RZ 2007 EÜ431 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00126.06P.0411.000

Dokumentnummer

JJT_20070411_OGH0002_0130OS00126_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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