RS OGH 2026/3/18 13Os1/07g; 15Os39/07k; 14Os142/09b; 14Os89/10k; 13Os61/11m; 15Os107/22g; 13Os71/23z

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Veröffentlicht am 11.04.2007
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Rechtssatz

Nur derjenige, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (§ 147 StGB) in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht.Nur derjenige, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (Paragraph 147, StGB) in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122009

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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