Norm
StGB §148Rechtssatz
Nur derjenige, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (§ 147 StGB) in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht.Nur derjenige, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (Paragraph 147, StGB) in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122009Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026