Norm
RATG §9 Abs3Rechtssatz
Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach Paragraph 9, Absatz 3, RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121989Im RIS seit
18.05.2007Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025