RS OGH 2025/3/26 7Ob37/07b; 6Ob212/08g; 7Ob52/10p; 4Ob203/10x; 9Ob34/10f; 3Ob237/11s; 3Ob189/12h; 3O

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Norm

RATG §9 Abs3
  1. RATG § 9 heute
  2. RATG § 9 gültig ab 01.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach Paragraph 9, Absatz 3, RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121989

Im RIS seit

18.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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