TE OGH 2019/11/4 3Ob181/19t

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Veröffentlicht am 04.11.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.

 Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen 1. des Antragstellers M*****, vertreten durch BHF Briefer Hüller Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner Mag. A*****, vertreten durch Ing. Mag. Andreas Reiff, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen Unterhalts Volljähriger (16 Fam 14/18g), 2. des Antragstellers Mag. A*****, vertreten durch Ing. Mag. Andreas Reiff, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen den Antragsgegner M*****, vertreten durch BHF Briefer Hüller Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung (16 Fam 20/18i und 16 Fam 24/18b), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragsgegners des führenden Verfahrens gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juli 2019, GZ 45 R 283/19d-56, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 9. November 2018, GZ 16 Fam 14/18g, 20/18i, 24/18b-46, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller des führenden Verfahrens und Antragsgegner der beiden verbundenen Verfahren (im Folgenden kurz: Antragsteller) ist der Sohn des Antragsgegners des führenden Verfahrens und Antragstellers der verbundenen Verfahren (im Folgenden kurz: Antragsgegner).

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 19. September 2011 wurde der Antragsgegner zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 289,57 EUR an den Antragsteller verpflichtet.

Der Antragsteller begehrte (im führenden Verfahren) zuletzt die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners für den Zeitraum März 2016 bis einschließlich August 2018 auf monatlich 935 EUR.

Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Antrags. In den beiden verbundenen Verfahren beantragte er, einerseits seine Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum März 2016 bis einschließlich August 2018 und andererseits seine – im führenden Verfahren mit Teilvergleich vom 5. September 2018 beginnend mit 1. September 2018 festgelegte – monatliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 800 EUR ab 1. Oktober 2018 für erloschen zu erklären.

Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners – unter Abweisung des Mehrbegehrens – auf 750 EUR monatlich für den Zeitraum März bis September 2016, auf 835 EUR monatlich für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016, auf 780 EUR monatlich für das Jahr 2017, auf 830 EUR monatlich für den Zeitraum Jänner bis Mai 2018 und auf 890 EUR monatlich für den Zeitraum Juni bis August 2018. Die Anträge des Antragsgegners wies es zur Gänze ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners, der sich sowohl gegen die Unterhaltserhöhung als auch gegen die Abweisung seiner Anträge richtete, nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragsgegners, den das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage widerspricht der Rechtslage.

1. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorzunehmen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Maßgeblich ist grundsätzlich allein der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen, während außerdem begehrte bereits fällige Ansprüche nicht zusätzlich zur dreifachen Jahresleistung zu bewerten sind (

RIS-Justiz RS0122735 [T5, T8]).

3. Während das Erhöhungsbegehren des Antragstellers ausschließlich einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft, beziehen sich die Anträge des Antragsgegners auf Unterhaltsenthebung auch auf den laufenden Unterhalt von 800 EUR monatlich. Ausgehend davon übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands daher nicht 30.000 EUR (36 x 800 EUR = 28.800 EUR).

4. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (

RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

Textnummer

E126844

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00181.19T.1104.000

Im RIS seit

25.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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