RS OGH 2007/5/8 5Ob16/07z, 5Ob32/07b, 7Ob125/10y, 5Ob43/12b, 5Ob151/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2007
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Norm

GBG §9
ABGB §472
sbg Bebauungsgrundlagen §25
GVlbg BauG §5 Abs1
Vlbg BauG §6
Blvg BauG §7
Vlbg BauG §26 Abs1

Rechtssatz

Eine von Liegenschaftsnachbarn vertraglich übernommene Verpflichtung zur wechselseitigen „Erteilung einer Bauabstandsnachsicht" stellt sich inhaltlich als eine der Baubehörde zu vermittelnde Zustimmung zur bescheidmäßigen Erteilung einer Abstandsnachsicht dar. Die Abgabe einer Zustimmungserklärung im Bauverfahren stellt aber ein aktives Tun dar, welches nicht Hauptleistungspflicht einer Dienstbarkeit sein kann. Vertraglich nicht erfasste, mittelbar aus einer - infolge Abstandsnachsicht möglichen - grenznahen Verbauung resultierende Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaft vermögen die Annahme einer Dienstbarkeit nicht zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 16/07z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 16/07z
    Veröff: SZ 2007/66
  • 5 Ob 32/07b
    Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 32/07b
  • 7 Ob 125/10y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 125/10y
    Auch
  • 5 Ob 43/12b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 43/12b
    Vgl aber; Beisatz: Hier: § 25 sbg BebauungsgrundlagenG. (T1)
  • 5 Ob 151/17t
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 151/17t
    Beisatz: Die vertragliche Verpflichtung eines Anrainers, in einem künftigen baubehördlichen Verfahren über die Bebauung des Nachbargrundstücks jegliche wie immer gearteten Einwendungen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel hinsichtlich der Unterschreitung der im Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz geregelten Mindestabstände zu unterlassen, ist nicht als Grunddienstbarkeit eintragungsfähig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122142

Im RIS seit

07.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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