RS OGH 2007/5/11 10Ob47/07w, 4Ob175/07z, 2Ob261/12i, 7Ob80/13k, 7Ob123/13h, 7Ob181/17v, 4Ob15/19p, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2007
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Norm

EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa

Rechtssatz

Da in streitigen Unterhaltsverfahren keine Verpflichtung des Beklagten besteht, aktiv an der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken, muss unter diesem Gesichtspunkt auch zwischen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt werden. Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Klageanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht aufgrund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist. Es muss also die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 47/07w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 Ob 47/07w
    Veröff: SZ 2007/72
  • 4 Ob 175/07z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 175/07z
  • 2 Ob 261/12i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 261/12i
    Auch; Beisatz: Die Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO ist auch bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen grundsätzlich zulässig. Die wechselseitigen ehelichen Informationspflichten wirken auch nach der Eheauflösung weiter fort. (T1)
  • 7 Ob 80/13k
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 80/13k
  • 7 Ob 123/13h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 123/13h
    Beisatz: Es kann dem Unterhaltsberechtigten nicht zugemutet werden, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zugrunde zu legen. (T2)
  • 7 Ob 181/17v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
    Auch
  • 4 Ob 15/19p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 15/19p
    Vgl; Beisatz: Existiert bereits ein Unterhaltstitel, ist der Unterhaltsberechtigte im Allgemeinen dazu verpflichtet, dem Unterhaltspflichtigen wesentliche Änderungen, die den Unterhaltsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach betreffen, aus Eigenem mitzuteilen. (T3)
  • 1 Ob 26/19h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 26/19h
    Vgl auch
  • 6 Ob 181/19i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 181/19i
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer Unterhaltsverpflichtung, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen ist, besteht keine Möglichkeit eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO einzubringen. Dafür besteht kein Bedarf. Dem Argument des bestehenden Kostenrisikos ist entgegenzuhalten, dass § 78 Abs 2 AußStrG aus Gründen der Billigkeit ein Abweichen vom Erfolgsprinzip rechtfertigt. (T4)
  • 8 Ob 98/19y
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 98/19y
    Vgl; Beis wie T4
  • 3 Ob 7/20f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 7/20f

Schlagworte

Bem: Zur gegenteiligen älteren Rechtsprechung siehe RS0035020.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122058

Im RIS seit

10.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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