RS OGH 2007/6/5 10ObS39/07v

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Veröffentlicht am 05.06.2007
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Norm

VBG §22

Rechtssatz

Bei den in § 22 Abs 1 VBG angesprochenen Nebengebühren handelt es sich um Geldleistungen, die zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des Dienstes abgelten oder Belohnungscharakter haben. Die „einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" sind die §§ 15 bis 20d, § 113b GehG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122160

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_010OBS00039_07V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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