Norm
VBG §22Rechtssatz
Bei den in § 22 Abs 1 VBG angesprochenen Nebengebühren handelt es sich um Geldleistungen, die zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des Dienstes abgelten oder Belohnungscharakter haben. Die „einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" sind die §§ 15 bis 20d, § 113b GehG.Bei den in Paragraph 22, Absatz eins, VBG angesprochenen Nebengebühren handelt es sich um Geldleistungen, die zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des Dienstes abgelten oder Belohnungscharakter haben. Die „einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" sind die Paragraphen 15 bis 20 d, Paragraph 113 b, GehG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122160Dokumentnummer
JJR_20070605_OGH0002_010OBS00039_07V0000_001