RS OGH 2012/4/30 9ObA139/06s, 8ObA1/08t, 8ObA68/10y, 9ObA76/11h, 9ObA57/11i

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Rechtssatz

Im Fall der Vereinbarung einer „Verlängerung" eines nach dem UG 2002 übergeleiteten befristeten Arbeitsverhältnisses ist auf das mit dieser „Verlängerungsvereinbarung" begründete Arbeitsverhältnis das neue Dauerrecht, und somit auch § 109 Abs 2 UG 2002 über die mehrmalige Befristung aufeinander folgender Dienstverhältnisse, anzuwenden.Im Fall der Vereinbarung einer „Verlängerung" eines nach dem UG 2002 übergeleiteten befristeten Arbeitsverhältnisses ist auf das mit dieser „Verlängerungsvereinbarung" begründete Arbeitsverhältnis das neue Dauerrecht, und somit auch Paragraph 109, Absatz 2, UG 2002 über die mehrmalige Befristung aufeinander folgender Dienstverhältnisse, anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122201

Im RIS seit

25.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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