RS OGH 2011/11/25 8ObA1/08t, 9ObA76/11h

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Befristung im Sinn des § 109 Abs 2 UG zulässig ist, ist im Sinn der Entscheidung 9 ObA 139/06s auch ein schon vor dem Inkrafttreten des UG 2002 begründetes und auf die Universität übergeleitetes befristetes Dienstverhältnis zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob eine Befristung im Sinn des Paragraph 109, Absatz 2, UG zulässig ist, ist im Sinn der Entscheidung 9 ObA 139/06s auch ein schon vor dem Inkrafttreten des UG 2002 begründetes und auf die Universität übergeleitetes befristetes Dienstverhältnis zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124310

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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