Rechtssatz
Der Regressanspruch gemäß § 1302 letzter Halbsatz ABGB beruht nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis und richtet sich nach § 896 ABGB. Er ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis" richtet.Der Regressanspruch gemäß Paragraph 1302, letzter Halbsatz ABGB beruht nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis und richtet sich nach Paragraph 896, ABGB. Er ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis" richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122266Im RIS seit
28.07.2007Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019