RS OGH 2019/10/22 2Ob277/06h, 9Ob49/12i, 10Ob55/14g, 6Ob205/14m, 2Ob35/15h, 9ObA8/15i, 10Ob68/17y, 2

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Rechtssatz

Der Regressanspruch gemäß § 1302 letzter Halbsatz ABGB beruht nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis und richtet sich nach § 896 ABGB. Er ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis" richtet.Der Regressanspruch gemäß Paragraph 1302, letzter Halbsatz ABGB beruht nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis und richtet sich nach Paragraph 896, ABGB. Er ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis" richtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122266

Im RIS seit

28.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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